Amtliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Seck
3. Änderung des Bebauungsplanes „Klosterwiese“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 08.12.2025 beschlossen, den Bebauungsplan „Klosterwiese“ zu ändern. Der Aufstellungsbeschluss wird gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht.
Folgende Festsetzungen sollen in der 3. Änderungen des Bebauungsplanes „Klosterwiese“ zukünftig ergänzt werden:
- Die höchstzulässige Anzahl der Wohneinheiten je Wohngebäude beträgt drei. Für Doppelhäuser sind je Doppelhaushälfte max. zwei Wohneinheiten zulässig.
2.Grundstücksteilungen sind im Sinne dieses Bebauungsplanes und der städtebaulichen Intention nur zulässig, wenn die aus der Grundstücksteilung neu entstehenden Grundstücke jeweils eine Grundstücksgröße von mindestens 450 qm aufweisen.
3. Zukünftig sind alle Dachformen zulässig.
Alle anderen Festsetzungen bleiben von dieser Änderung unberührt.
Entgegenstehende Festsetzungen des Bebauungsplans „Klosterwiese“ werden mit Rechtskrafterlangung dieser Bebauungsplanänderung ungültig.
Die sonstigen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Klosterwiese“ bleiben, sofern sie nicht von dieser Änderung tangiert werden, von der Planänderung unberührt und haben auch weiterhin Gültigkeit.
Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, bedarf es des
Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB nicht.
Die Änderung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2 a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 a Abs. 1 und § 10 a Abs. 1 wird gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen.
In gleicher Sitzung hat der Gemeinderat für die Änderung des o. g. Bebauungsplanes die Offenlage und die Beteiligung der Behörden sowie Träger öffentlicher Belange im Parallelverfahren beschlossen.
Der Änderungsentwurf liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
05.01.2026 bis einschließlich 06.02.2026
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rennerod, Hauptstraße 55, 56477 Rennerod, Zimmer 008 im Erdgeschoss, während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr) oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung (Telefonnummern 02664 5067 46 oder 5067 48) zur Einsicht öffentlich aus.
Gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 BauGB sollen die Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichung elektronisch übermittelt werden.
Anregungen können während der Dauer der Veröffentlichung bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht eingebrachte Stellungnahmen bleiben bei der Beschlussfassung unberücksichtigt.
Diese Bekanntmachung ist zusätzlich im Internet unter www.rennerod.de bis einschließlich 06.02.2026 veröffentlicht.
Die Unterlagen können während der Zeit der Offenlage auch unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.rennerod.de/bauen-umwelt/bauleitplanung/oeffentlichkeitsbeteiligung-bauleitplanung/
http://www.geoportal.rlp.de/portal/karten.html?WMC=20938
Seck, den 12.12.2025 gez. Johannes Jung, Ortsbürgermeister