Bürgermeister
der Verbandsgemeinde Rennerod
Gerrit Müller
Telefon 02664 5067-10
Amt und Aufgaben
Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig und vertritt die Verbandsgemeinde Rennerod nach außen. Er nimmt sowohl politische als auch verwaltende Funktionen wahr. Der Bürgermeister leitet die Verbandsgemeindeverwaltung und ist Vorsitzender des Verbandsgemeinderates. Er bereitet dessen Beschlüsse sowie die der Ausschüsse vor und führt sie aus. Ihm obliegt die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte der Verbandsgemeinde. Der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde für eine Amtszeit von acht Jahren direkt gewählt.
Zur Person
Gerrit Müller ist seit dem 04. September 2014 Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rennerod. Er ist Volljurist und war zuvor Justiziar bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises. Dort war er als Kreisverwaltungsrat Leiter des Referates „Rechtsangelegenheiten“, zu dessen Aufgaben u.a. die Sachgebiete Rechtsamt und Kommunalaufsicht über die Verbands- und Ortsgemeinden im Kreis gehören. Zudem war er Vorsitzender des Kreisrechtsausschusses.
Im Jahr 2004 wurde Gerrit Müller erstmals in den Verbandsgemeinderat Rennerod gewählt und war von 2009-2014 Erster Beigeordneter der Verbandsgemeinde Rennerod. Darüber hinaus war er von 2009-2014 Mitglied im Stadtrat Rennerod, an dessen Arbeit er weiterhin als Bürgermeister der Verbandsgemeinde mit beratender Stimme teilnimmt.
Bürgermeister Gerrit Müller ist Mitglied im Kreistag des Westerwaldkreises. Überregional arbeitet er im Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz mit und vertritt den Westerwaldkreis als Delegierter beim rheinland-pfälzischen Landkreistag. Müller engagiert sich ehrenamtlich vor Ort u.a. als Vorsitzender des DRK-Ortsvereins Rennerod, im Verwaltungsrat der katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus im Hohen Westerwald sowie im Kreisfeuerwehrverband Westerwald.
Gerrit Müller wurde 1982 geboren. Er ist in Rennerod aufgewachsen, wo er auch mit seiner Familie lebt.
Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz