Öffentlichkeitsbeteiligung
Bauleitplanung
In Deutschland ist für die Bauleitplanung die Beteiligung der Öffentlichkeit gesetzlich geregelt. Beteiligt werden sollen dabei einerseits die sogenannten Träger öffentlicher Belange, also Verbände, Vereine und organisierte Interessengruppen, die unter anderem die Belange des Natur- und Umweltschutzes, des Denkmalschutzes und so weiter einbringen. Zum anderen ist allen interessierten Personen die Gelegenheit zu geben, sich mit Einwendungen zu dem Vorhaben zu äußern. Aufgrund der sehr hohen Zahl an entsprechenden Planungsverfahren in Deutschland, macht die Bauleitplanung damit den Großteil der sogenannten formellen (also: gesetzlich geregelten) Bürgerbeteiligung aus.
Das Baugesetzbuch sieht die Möglichkeit einer zweistufigen Bürgerbeteiligung vor, wobei die erste Stufe für die Vorhabenträger freiwillig, während die zweite Stufe verpflichtend durchzuführen ist. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (1. Stufe) soll es ermöglichen, noch während der Planungsphase Rückmeldungen von den vom Planungsvorhaben berührten Behörden, Gruppen und Personen einzuholen. So ist die Öffentlichkeit „möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1.“[1] Die gewonnenen Rückmeldungen zu einem frühen Zeitpunkt machen weitreichende Planungsänderungen leichter. Es liegt im Ermessen des Vorhabenträgers, ob er von diesem Instrument gebrauch machen möchte.
Die 2. Stufe ist die öffentliche Auslegung des fertiggestellten Plans. In einer festgelegten Frist von einem Monat (mindestens 30 Tagen) können hierzu Einwendungen vorgebracht werden.[2] Die Öffentlichkeit ist über die Beteiligungsverfahren durch ortsübliche Bekanntmachungen zu informieren. In aller Regel ist dies mindestens das kommunale Amtsblatt, zumeist ergänzt durch Veröffentlichungen auf der Internetpräsenz der Gemeinde. Der Vorhabenträger ist dazu verpflichtet, alle eingehenden Hinweise zu prüfen und abzuwägen, er muss diese jedoch nicht übernehmen. Erst nach erfolgter Auslegung kann beispielsweise ein Bebauungsplan in die politische Beschlussfassung gegeben werden. Die (formell) fehlerhafte Durchführung dieses Vorgangs kann zur Nichtigkeit des Bauleitplanes führen.
Quelle: wikipedia