Westerwaldkreis muss neue
Allgemeinverfügung erlassen - Schutzmaßnahmen sollen Zahl
der Neuinfektionen reduzieren
Nachdem die
7-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und
Einwohner im Westerwaldkreis an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100
gestiegen ist, sind auf Anordnung des Landes ergänzende Vorschriften zur 18. Corona-Bekämpfungsverordnung
(18. CoBeLVO) erforderlich. Die ergänzenden Vorschriften sind in einer
Allgemeinverfügung zusammengefasst, die Landrat Schwickert mit Wirkung ab dem
25. März 2021, 0.00 Uhr, erlassen hat. Die Inhalte der Allgemeinverfügung wurde
durch das Land als Anlage zur 18. CoBeLVO vorgeben.
Gewerbliche
Einrichtungen müssen wieder schließen und auf „Terminshopping“ umstellen
Gewerbliche
Einrichtungen müssen grundsätzlich wieder für den Kundenverkehr schließen. Auch
die Außengastronomie – sofern bereits geöffnet – muss wieder schließen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher
Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen
Schutzmaßnahmen zulässig. Auch zulässig ist das Öffnen für einzelne Kunden nach
vorheriger Einzelterminvergabe unter bestimmten Auflagen. Von den Schließungen
ausgenommen sind: Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von
Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Verkaufsstände
auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben
entspricht, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen,
Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons,
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte
und Futtermittelmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien,
Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte.
Keine
körpernahen Dienstleistungen und kein Mannschafts- und Kontaktsport
Körpernahe
Dienstleistungen müssen
wieder schließen, wenn das Abstandsgebot der Landesverordnung nicht eingehalten
werden kann, bspw. in Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder
Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben. Erlaubt sind Dienstleistungen, die
medizinischen oder hygienischen Gründen dienen. Friseure dürfen geöffnet
bleiben.
Training und
Wettkampf im Amateur-
und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport sind untersagt.
Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf
und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur
alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören,
zulässig.
Erstmals Ausgangssperre im
Westerwaldkreis
Ab
Mitternacht, 25. März 2021, gilt dann im gesamten Westerwaldkreis auch erstmals
eine Ausgangssperre im Zeitraum von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr am Folgetag. Das
eigene Haus oder die eigene Wohnung darf in diesem Zeitraum dann nur mit
triftigem Grund verlassen werden, wie z.B. zur Ausübung beruflicher
Tätigkeiten, zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und
Eigentum oder zur Inanspruchnahme von akut notwendigen medizinischen oder
veterinärmedizinischen Versorgungsleistungen. Auch der Besuch von Ehegattinnen
und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, von
Verwandten in gerader Linie, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
(außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
im jeweiligen privaten Bereich sind während der Ausgangssperre gestattet.
Erlaubt ist ebenfalls die Begleitung und Versorgung von
unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung
Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen und Handlungen
zur Versorgung von Tieren einschließlich des Ausführens (lediglich eine
Person). Die Ausübung der Jagd zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von
Tierseuchen unter Beachtung des Hygienekonzepts „Jagd“ ist auch als Ausnahme
zur Ausgangssperre geregelt.
Keine Änderungen bei Schulen und
Kindertagesstätten
Diese Allgemeinverfügung berührt
nicht die aktuell geltende Situation in Kitas und Schulen, da der
Westerwaldkreis hier die zu erwartenden Regelungen des Landes RLP abwarten
wird.
Keine
Spielräume
Landrat
Schwickert bedauert, dass die Westerwälderinnen und Westerwälder sich nunmehr
wieder auf neue Regelungen einstellen müssen. „Aber wir haben leider keinerlei
Spielräume. Die Vorgaben des Landes zwingen uns dazu, bei einer an drei Tagen
hintereinander den Wert von 100 übersteigenden Inzidenz, die entsprechende
Allgemeinverfügung zu erlassen“, so der Westerwälder Landrat. Schwickert
appelliert an Bund und Land Maßnahmen zu finden, die den Menschen wieder
Perspektiven bieten und aus dem Lockdown führen.
„Aber jetzt
haben wir auch im Westerwaldkreis erst einmal die dritte Welle vor der Brust.
Ich hoffe, dass wir diese auch wieder wie die ersten beiden Wellen einigermaßen
glimpflich meistern.“ Dazu wiederholt der Landrat nochmals seine eindringliche
Bitte: „Es ist für alle mühsam und viele können es nicht mehr hören, aber zum
Selbstschutz und zum Schutz anderer und damit zur Eindämmung der Pandemie
müssen wir uns solidarisch an die geltenden Regeln halten.“
Die neue
Allgemeinverfügung tritt am 25. März 2021 in Kraft und gilt zunächst bis
11. April 2021. Die aktuelle Allgemeinverfügung ist unter www.westerwaldkreis.de
einzusehen.
Bei Fragen
zur Allgemeinverfügungen senden Sie bitte eine E-Mail an .
Gesundheitsamt bietet Schnelltest auf Termin an
Das Gesundheitsamt des Westerwaldkreises in Montabaur hat sich dazu entschieden, ab Montag, 08. März 2021, Schnelltests auf Termin anzubieten. Dies wird nach vorheriger Online-Terminvereinbarung über die Internetseite des Kreises täglich, montags bis freitags, zwei Stunden möglich sein. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, registrieren Sie sich bitte unter www.westerwaldkreis.de .
Weitere Teststellen im Westerwaldkreis finden Sie online in der Übersicht des Landes unter:
www.corona.rlp.de/fileadmin/corona/Testen/Liste_Teststellen.pdf