Richtlinie der Verbandsgemeinde Rennerod
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| zur Förderung von Wohnraumschaffung zum Zweck der „Ortskernbelebung“ in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Rennerod sowie im Stadtteil Rennerod-Emmerichenhain
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| Präambel Viele Ortsgemeinden sind von einer schleichenden Entvölkerung der Ortskerne bereits betroffenen oder zukünftig bedroht. Diese Entwicklung hat verschiedene Ursachen, die sich kumulativ auf unsere Ortskerne auswirken. Eine der Hauptursachen ist der demographische Wandel. So ist ein ständiger Rückgang der Jahrgangsstärken der jungen Erwachsenen festzustellen. Ein weiterer Grund neben den Auswirkungen des demographischen Wandels ist die teilweise großzügige Ausweisung von Neubaugebieten. Vielerorts ist durch solche Neubaugebiete der Bedarf an Bauland über Jahrzehnte gedeckt. Gleichzeitig fehlt es an Anreizen, Wohnraum- und Grundstückspotentiale in den Ortskernen der Gemeinden zu nutzen. Das Dorf besteht bereits und ist erschlossen – es sollte sich deshalb auch weiter aus dem Bestand entwickeln. Die Entwicklung nach innen muss zukünftig Schwerpunkt kommunaler Planungen sein. Anzustreben ist ein regelrechtes „Neubaugebiet Ortskern“. Die Verbandsgemeinde Rennerod versucht durch die direkte Förderung von Wohnraumschaffung innerhalb der festgelegten Fördergebiete einer weiteren Verödung der Dorfkerne entgegen zu wirken und somit eine Imagesteigerung für das Leben im Zentrum des Dorfes zu erzielen. Darüber hinaus soll durch die Einrichtung einer sogenannten “Dorfbörse“ eine Austauschplattform für interessierte Käufer und Verkäufer von Gebäuden und Grundstücken geschaffen werden.
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| § 1 Förderfähige Maßnahmen In den festgelegten Fördergebieten wird die Schaffung neuen eigengenutzten Wohnraumes gefördert. In diesem Zusammenhang sind folgende Maßnahmen förderfähig: • Bebauung von Baulücken • Abriss alter Gebäude und Schaffung neuen Wohnraumes an gleicher Stelle • Erwerb und Sanierung alter Bausubstanz zur Wiederverwendung als Wohnraum • Umbau von ungenutzten Wirtschaftsgebäuden zu Wohnraum
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| § 2 Förderkriterien Die Förderung soll vorrangig Bürger der Verbandsgemeinde, sowie insbesondere jungen Familien mit Kindern bei der Schaffung eigengenutzten Wohnraumes im Ortskern unterstützen. Die Finanzierung der Maßnahme muss gesichert sein und durch eine Bankbestätigung entsprechend nachgewiesen werden. Die Gesamtkosten der reinen Wohnraumschaffung müssen mindestens 50.000,00 € betragen. Eigenleistungen werden bis zur Höhe von 30% der Bausumme anerkannt, wobei je abgeleistete Arbeitsstunde derzeit bis zu 10,00 € anzusetzen sind. Eine gleichzeitige Gewährung von anderen Fördermitteln ist zulässig. Es werden ausschließlich Maßnahmen zur Wohnraumschaffung innerhalb des jeweils festgesetzten Fördergebietes bezuschusst.
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| § 3 Form und Höhe der Förderung Die Förderung wird als Festzuschuss gewährt. Der jährliche Zuschuss beträgt 1.000,00 € und wird insgesamt auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend im Jahr der Bezugsfertigkeit (1. Auszahlungsrate), gewährt. Jede weitere Auszahlungsrate wird zum 01.06. der Folgejahre ausgezahlt. Wird eine Maßnahme aus Mitteln der Dorferneuerung gefördert, scheidet eine Förderung aus diesem Programm als Festzuschuss aus. In diesem Fall wird die Maßnahme ausschließlich als Zinszuschuss gewährt (auf die Dauer von 5 Jahren werden auf maximal 50.000 € effektiv bestehender Darlehensverbindlichkeiten 2% Zinsen übernommen).
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| § 4 Antrags- und Genehmigungsverfahren Die Zuwendung wird schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung beantragt. Der Antragsteller muss Erbbauberechtigter oder Eigentümer des Baugrundstückes sein. Mit der Maßnahme darf erst nach Bewilligung der Förderung begonnen werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Fördermittel werden nur solange gewährt, wie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Der Zuschuss wird auf ein zu benennendes Konto des Zuwendungsempfängers zum jeweiligen Fälligkeitstermin überwiesen. Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der Maßnahme eine Kostenaufstellung sowie die entsprechenden Originalbelege vorzulegen. Außerdem ist die Bezugsfertigkeit nachzuweisen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Aufhebung des Bewilligungsbescheides einschließlich der Rückforderung der bereits ausgezahlten Fördermittel gelten die VV zu § 44 BHO/ LHO, soweit sich nicht aus diesen Förderrichtlinien Abweichungen ergeben. Wurde eine Förderung wegen arglistiger Täuschung bzw. falschen Angaben herbeigeführt, ist der Zuwendungsnehmer zur verzinsten Rückzahlung der bereits ausgezahlten Mittel zu verpflichten. Die Förderung ist nicht übertragbar (z.B. beim Verkauf des Objektes). Dies gilt für noch nicht fällige Förderraten. Ausgezahlte Raten werden nicht zurückgefordert. Über den Antrag entscheidet die Verbandsgemeindeverwaltung.
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| § 5 Vorzulegende Unterlagen Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: • Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch • Lageplan • Bauplanung mit Leistungsverzeichnis der durchzuführenden Arbeiten • Kostenschätzung nach DIN 276 (Vorkalkulation). • Vorläufiger Finanzierungsplan • Erforderliche Genehmigungen
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| § 6 Anwendungsbereich/-stichtag Die vorliegende Richtlinie zur Förderung von Wohnraumschaffung im Rahmen der Ortskernbelebung gilt für Maßnahmen innerhalb der festgelegten Fördergebiete (Anlage) in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Rennerod, sowie dem festgelegten Bereich innerhalb des Stadtteils Rennerod-Emmerichenhain. Die Richtlinie findet ab dem 01.01.2007 Anwendung.
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| § 7 Sonstiges Der Eigentümer ist verpflichtet, vor Baubeginn die erforderlichen Versicherungen abzuschließen. Die Verbandsgemeindeverwaltung ist berechtigt, die Maßnahme an Ort und Stelle zu überprüfen. Dafür ist ihr Zugang zum Grundstück der geförderten Maßnahme zu gewähren. Für die tatsächliche Auszahlung der Fördermittel werden die tatsächlichen Kosten zu Grunde gelegt. Weichen die Kosten inkl. Eigenleistung insoweit von der Kostenschätzung ab, dass die Mindestinvestitionssumme (reine Wohnraumschaffung) in Höhe von 50.000,00 € unterschritten wird, besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Fördermittel, da die Fördervoraussetzungen gem. der Richtlinie nicht erfüllt sind. Stellt die Verwaltung fest, dass die dem Eigentümer obliegende Gesamtmaßnahme nicht, nicht vollständig oder mangelhaft durchgeführt worden ist, so kann sie insoweit Nachholung, Ergänzung oder Nachbesserung binnen angemessener Frist verlangen, insbesondere die Auszahlung der bewilligten Mittel von der Erledigung abhängig machen. Der Eigentümer verpflichtet sich seine unwiderrufliche Zustimmung zu erklären, dass die Verbandsgemeindeverwaltung jederzeit das Objekt fotografieren und die Fotoaufnahmen zu öffentlichen Dokumentationszwecken einsetzen kann. Dieses Recht ist kostenfrei. Der Zuwendungsnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Durchführung des Vorhabens Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht illegal beschäftigt werden. Werden zur Erfüllung des Verwendungszweckes Aufträge erteilt, erklärt der Eigentümer, dass er den Auftragnehmer vertraglich verpflichtet, keine illegalen Beschäftigten einzusetzen. Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 28. Okt. 2006 diese Förderrichtlinie zur Belebung der Ortskerne beschlossen. Rennerod, den 08. Dez. 2006 gez. Werner Daum, Bürgermeister |